JudikaturJustizRS0050615

RS0050615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2012

Voraussetzung für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ist nicht, dass die Benachteiligungsabsicht die einzige Absicht der Vornahme der Anfechtungshandlung war; sie kann vielmehr auch in einer Nebenabsicht vorhanden sein und ist dann zu bejahen, wenn jemand die Möglichkeit eines nachteiligen Erfolges für die Gläubiger auf sich nimmt (dolus eventualis).

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