Spruch Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.646,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.622,45 Umsatzsteuer und S 4.800 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1977 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule N*** AM W*** als Lehrkraft beschäftigt. Mit Erlaß vom 9. Mai 1980, AD-7105/2-80, wies der Landesschulrat für Salzburg unter anderem alle Direktionen mittlerer und höherer Schulen auf die Bestimmungen …
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen der beklagten Parteien sind nicht berechtigt. Nach Art. 14 Abs.1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Die Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Schulen…