§ 1
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt |
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
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