| Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt |
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
LFG · Luftfahrtgesetz
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu § 147, BGBl. Nr. 253/1957)
… XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu § 147, BGBl. Nr. 253/1957) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
§ 1
…1. Teil Allgemeine Bestimmungen Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt § 1. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.…
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