JudikaturJustizRS0050094

RS0050094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Der Staat haftet wegen Amtspflichtverletzungen nur dann, wenn dies seine Vorschriften vorsehen. Bei Erhebung von Ansprüchen nach dem AHG ist allein nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob das Organ, für das der in Anspruch genommene Rechtsträger haften soll, in Vollziehung der Gesetze - als solche kommen nur österreichische in Betracht - handelte.

Entscheidungen
4