RS0050087 – OGH Rechtssatz
RS0050087 – OGH Rechtssatz
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Ob und wo Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmt die Straßenaufsichtsbehörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung, daher AHG. Zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend dem Auftrag der Straßenaufsichtsbehörde ist die Straßenverwaltung gemäß § 40 Abs 1 StPolG verpflichtet. Hiebei handelt die Gebietskörperschaft, die gemäß § 6 StPolG die Straßenverwaltung besorgt, nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern in Ausübung der Wirtschaftsverwaltung; daher sind Ansprüche gegen die Straßenverwaltung wegen vorschriftswidriger Aufstellung von Verkehrszeichen nicht nach dem AHG, sondern nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Privatrechtes möglich.