JudikaturJustizRS0050087

RS0050087 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2005

Ob und wo Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmt die Straßenaufsichtsbehörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung, daher AHG. Zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend dem Auftrag der Straßenaufsichtsbehörde ist die Straßenverwaltung gemäß § 40 Abs 1 StPolG verpflichtet. Hiebei handelt die Gebietskörperschaft, die gemäß § 6 StPolG die Straßenverwaltung besorgt, nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern in Ausübung der Wirtschaftsverwaltung; daher sind Ansprüche gegen die Straßenverwaltung wegen vorschriftswidriger Aufstellung von Verkehrszeichen nicht nach dem AHG, sondern nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Privatrechtes möglich.

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