JudikaturJustizRS0050064

RS0050064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2019

Der Erbe kann aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes, da dieser nicht vom Schutzzweck der Fürsorgepflicht erfasst ist, keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten; er bleibt auf Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter bestellt war, erwachsen waren.

Entscheidungen
7