RS0050064 – OGH Rechtssatz
RS0050064 – OGH Rechtssatz
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Der Erbe kann aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes, da dieser nicht vom Schutzzweck der Fürsorgepflicht erfasst ist, keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten; er bleibt auf Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter bestellt war, erwachsen waren.