RS0050032 – OGH Rechtssatz
RS0050032 – OGH Rechtssatz
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Es besitzt zwar kein Staatsbürger das Recht, aus normwidrigen Handlungen eines Behördenorganes Schlußfolgerungen abzuleiten, die mit dem Zweck der Norm in keinem Zusammenhang stehen. Soweit aber die Norm dem Schutze dieser Staatsbürger dient, sind sie berechtigt, den ihnen durch die Rechtswidrigkeit schuldhaft verursachten Schaden vom Staate ersetzt zu verlangen.