JudikaturJustizRS0050032

RS0050032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Es besitzt zwar kein Staatsbürger das Recht, aus normwidrigen Handlungen eines Behördenorganes Schlußfolgerungen abzuleiten, die mit dem Zweck der Norm in keinem Zusammenhang stehen. Soweit aber die Norm dem Schutze dieser Staatsbürger dient, sind sie berechtigt, den ihnen durch die Rechtswidrigkeit schuldhaft verursachten Schaden vom Staate ersetzt zu verlangen.

Entscheidungen
10