JudikaturJustizRS0049993

RS0049993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2023

Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten intendiert, wird maßgeblich davon abhängen, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht und ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind.

Entscheidungen
9