RS0049993 – OGH Rechtssatz
RS0049993 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten intendiert, wird maßgeblich davon abhängen, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht und ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind.