JudikaturJustizRS0049990

RS0049990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1994

Erklärt die klagende Partei ausdrücklich, sie stütze ihre Ersatzansprüche auf die Haftung der beklagten Partei nach § 1319 a ABGB und nicht auf die Amtshaftung, so bleibt es dem angerufenen Gericht bei einem derart eindeutigen Vorbringen verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen.

Entscheidungen
2