JudikaturJustizRS0049981

RS0049981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2012

Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen, so wie er selbst Vertrauen in die äußeren Zeichen seiner Macht (hier: Uniform) fordert.

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