JudikaturJustizRS0049876

RS0049876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen. Ist der Schaden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung. Für die Hoheitsverwaltung ist kennzeichnend, dass die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt.

Entscheidungen
18