Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.039,32 EUR, der Erstnebenintervenientin, der Zweitnebenintervenientin und dem Drittnebenintervenienten die mit je 15.647,22 EUR (darin je 2.607,87 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revision…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei war Mehrheitsaktionärin der Bank Burgenland Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bank Burgenland) und kraft Gesetzes Ausfallsbürgin für deren bis 2. 4. 2003 begründeten Verbindlichkeiten. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1999 der Bank Burgenland stellte sich…
Rechtliche Beurteilung 1. Genese der Bank Burgenland und der Haftung des Landes Burgenland für Schulden der Bank 1. 1. Gemäß § 1 des Gesetzes des Landes Burgenland vom 29. 2. 1928 (LGBl 1928/25) wurde „zu dem Zwecke, den Geld- und Kreditverkehr, im besonderen den Real- und Kommunalkredit im Lande zu fördern, ... die ... '…