JudikaturJustizRS0049843

RS0049843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1989

Der Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt erst dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, wozu auch die Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Verdächtigen gehören, nicht bloß die Möglichkeit, sondern die objektive Befürchtung besteht, der verdächtige werde seine gefährliche Drohung wahrmachen. Eine solche Befürchtung ist anzunehmen, wenn der Verdächtige sich bemühte, eine Faustfeuerwaffe zu erwerben. Ob er bereits einen unabänderlichen Tatentschluß faßte, ist unerheblich. Die Unterlassung der Verhängung der Verwahrungshaft kann Amtshaftungsanspruch zur Folge haben.