Spruch Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, daß auch für die von Cäcilia Manuela S***-M*** in der Zeit vom 2.Mai 1987, 12 Uhr 45, bis 20.Mai 1987, 15 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 24 Vr 1086/87 des Landesgerichts Salzburg die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs…
Text Gründe: Das Oberlandesgericht Linz (als gemäß § 6 Abs. 1 StEG zuständiger Gerichtshof) sprach mit dem angefochtenen Beschluß aus, daß Cäcilia Manuela S***-M*** für die durch die Anhaltung vom 2. Mai 1987, 12 Uhr 45, bis zum 20.Mai 1987, 15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den …
Rechtliche Beurteilung Die Überlegungen des Oberlandesgerichts Linz, das als gemäß § 6 Abs. 1 StEG berufener (übergeordneter) Gerichtshof über den Ersatzanspruch zu entscheiden hatte, wenn die Anhaltung der Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist (§ 2 Abs. 1 lit. a St…