JudikaturJustizRS0049842

RS0049842 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchen war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre.

Entscheidungen
6