JudikaturJustizRS0049837

RS0049837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 1965

Zur Frage der Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn das Strafgericht ungeachtet der hiefür gegebenen Voraussetzungen die Einleitung des Bedenklichkeitsverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 375 ff StPO unterläßt und die beschlagnahmten Gegenstände an einen nicht berechtigten Dritten (statt an den Verurteilten) ausfolgt. Auch dann, wenn gemäß den zitierten Bestimmungen der StPO der Antrag des Verurteilten auf Ausfolgung der von ihm in Anspruch genommenen Gegenstände abgelehnt wird, bleibt diesem die Klage auf Herausgabe der Gegenstände gegen die Republik Österreich. Er hat aber im Zuge des Prozesses den Beweis der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu erbringen.