Spruch Die Haftung des Ausgleichs-(Masse-)verwalters richtet sich, soweit er ohne gerichtliche Weisung tätig ist, nicht nach dem AHG., sondern nach den Haftungsbestimmungen der Ausgleichs- oder Konkursordnung (§§ 32 (3) AO., 81 (3) KO.). Entscheidung vom 4. April 1963, 5 Ob 23/63. I. Instanz: Kreisgerich…
Text Auf Antrag der Kläger wurde über sie vom Kreisgericht am 16. Juli 1957 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zum Ausgleichsverwalter wurde der Beklagte bestellt. Am 2. September 1957 wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt, da zur Ausgleichstagsatzung kein Gläubiger erschienen war. Am 27. September 19…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Beklagte meint, die Bestimmungen der §§ 32 (3) AO. und 81 (3) KO., die von der Verantwortung des Ausgleichs- und Masseverwalters für pflichtwidrige Führung ihrer Ämter handeln, seien durch das später in Kraft getretene Amtshaftungsgesetz (AHG.) derogiert worden. Au…