RS0049791 – OGH Rechtssatz
RS0049791 – OGH Rechtssatz
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Da keine Vorschrift darüber besteht, daß und unter welchen Umständen ein bereits rechtskräftig ermittelter Schätzwert geändert werden kann, kann aus den Beschlüssen des Exekutionsgerichtes, mit denen eine neue Schätzung abgelehnt und einem erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.