JudikaturJustizRS0049780

RS0049780 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1971

Der Enteignete verliert dadurch, daß er trotz gehöriger Ladung der Tagsatzung im Verwaltungsverfahren, welche die Schätzung und die Bestimmung der Entschädigung zum Gegenstand hat, fernbleibt, nicht das Recht, die gerichtliche Entscheidung zu begehren.