RS0049780 – OGH Rechtssatz
RS0049780 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Enteignete verliert dadurch, daß er trotz gehöriger Ladung der Tagsatzung im Verwaltungsverfahren, welche die Schätzung und die Bestimmung der Entschädigung zum Gegenstand hat, fernbleibt, nicht das Recht, die gerichtliche Entscheidung zu begehren.