JudikaturJustizRS0049770

RS0049770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1978

Die Sonderhaftung der Post gilt auch dann, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt. §§ 31 - 40 PostG stellen jene Sonderbestimmungen dar, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amtshaftungsgesetzes, geregelt wird.