Spruch Der Bund haftet für schuldhaftes Verhalten von Postorganen bei der Beförderung von Postgut auch dann, wenn es sich um die Durchführung eines gerichtlichen Zustellungsauftrages handelt, nur dem Absender gegenüber, nach den Bestimmungen des Postgesetzes, nicht aber nach den Bestimmungen des Amtshaftun…
Text Die klagende Partei hatte in einem Verfahren des Erstgerichtes Ernst H auf Bezahlung eines Betrages von 161 500 S samt Anhang geklagt. Die erste Tagsatzung war für den 14. Oktober 1975 angesetzt. Am 30. September 1975 versuchte der Zusteller des Postamtes S, die für H bestimmte Gleichschrift der Kla…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Es ist davon auszugehen, daß die Zustellung der gegenständlichen Klage über Veranlassung des Gerichtes entsprechend der Bestimmung des § 88 Abs. 1 ZPO durch die Post erfolgen sollte. Da die Tätigkeit der Gerichte eine hoheitliche ist, hat dies auch für die gerichtlichen Zustellu…