RS0049761 – OGH Rechtssatz
RS0049761 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Durchführung der materiellen Ergänzung des Bundesheeres ist, soweit nicht das MilitärleistungsG zur Anwendung kommt, Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung. Dazu gehört auch die Beschaffung eines Ausbildungsmittels wie einer "Tonbildschau" mit zugehöriger Musikkasette einschließlich der erforderlichen Werknutzungsbewilligungen. Der Eingriff in das von der klagenden Partei wahzunehmende Urheberrecht der Vervielfältigung ist Folge des unterlassenen privatrechtlichen Erwerbs diese Rechts und damit ebenfalls ein Verhalten im Rahmen des Privatwirtschaftsverwaltung.