JudikaturJustizRS0049729

RS0049729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1977

Bedeutender vermögensrechtlicher Schaden liegt nur bei einer auf längerer Zeit hin wirksamen nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation vor. Maßgebend hiefür ist nicht generell die in Betracht kommende Strafobergrenze, sondern die im Einzelfall tatsächlich drohende Strafe. Eine vorübergehende, wenn auch über mehrere Monate reichende, Einkommensbelastung ohne schwerwiegende Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaftsführung ist kein "bedeutender" Vermögensnachteil.