JudikaturJustizRS0049724

RS0049724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1987

Das Wort "unverzüglich" in § 87 Abs 2 VfGG ist nach der Rechtsprechung des VfGH nicht so eng zu verstehen, daß die Behörde gezwungen wäre, auch dann sofort auf Grund der durch die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung entstandenen Rechtslage zu entscheiden, wenn eine neue Rechtslage auf Grund eines neuen Gesetzes in absehbarer Zeit, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 1 AVG zu erwarten ist. Das gilt insbesondere in einem Fall, in dem der der Rechtsanschauung des VfGH entsprechende Rechtszustand keineswegs der nach der Aufhebung der Gesetzesbestimmung entstandenen Rechtslage entsprach, weil es ihm nicht um die Beseitigung einer schon ihren Intentionen nach verfassungswidrigen Bestimmung, sondern um deren Neufassung in verfassungskonformer Weise gegangen war.