JudikaturJustizRS0049691

RS0049691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2013

Unter Auflagen werden belastende Nebenbestimmungen verstanden, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden; sie bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden Auflagen erteilt, steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den durch den begünstigenden Verwaltungsakt ihm eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, hat er auch die Auflagen zu erfüllen. Sie stellen dann noch einen Vollstreckungsakt dar.

Entscheidungen
6