RS0049650 – OGH Rechtssatz
RS0049650 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Anrainer an ein im Eigentumsblatt ersichtlich gemachtes öffentliches Gut hat kein Rekursrecht gegen die auf Antrag des Eigentümers vorgenommene Eigentumseintragung an dem öffentlichen Gut.