RS0049587 – OGH Rechtssatz
RS0049587 – OGH Rechtssatz
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Bei der Entscheidung der Frage, ob jemand bei dem ihm angelasteten ehrenrührigen Verhalten das jedermann zustehende Anzeigerecht gemäß § 86 Abs 1 StPO oder § 13 Abs 1 AVG ausgeübt hat, ist auch das Motiv für die Tathandlung bedeutsam. Wollte darnach der Täter gar keine Strafanzeige erstatten, so kann ihm auch der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nicht zugutekommen.