RS0049531 – OGH Rechtssatz
RS0049531 – OGH Rechtssatz
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Die Berufungsbehörde hat nach § 66 Abs 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sacherhalts die Änderung der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Es besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot.