JudikaturJustizRS0049528

RS0049528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1994

Ist ein Bescheid, nach dessen Inhalt das in Frage stehende Verhalten eine Verwaltungsübertretung bildete, behoben worden, so ist er im Rahmen bereits anhängiger oder erst anhängig gemachter Verfahren, selbst wenn das zu beurteilende Verhalten noch vor der Entscheidung der höheren Instanz gesetzt wurde, als nie erlassen zu betrachten; dennoch ergangene Strafverfügungen (bzw Straferkenntnisse oder sonstige Vorkehrungen), die danach noch auf den unterinstanzlichen Bescheid gegründet werden, entbehren somit jeder Rechtsgrundlage. Diese Rechtsfolgen sind schon bei kassatorischer Entscheidung der übergeordneten Behörde bzw des VwGH zu beachten, umso mehr aber dann, wenn der bekämpfte Bescheid durch reformatorische Entscheidung ersatzlos beseitigt wurde.