RS0049514 – OGH Rechtssatz
RS0049514 – OGH Rechtssatz
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a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.
b) Auf eine solcherart mündlich erteilte Bewilligung (zB Baubewilligung) kann sich daher niemand berufen.
VwGH vom 19.12.1961, Zl 2092/60; Veröff: ÖA 1962,125