JudikaturJustizRS0049505

RS0049505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2011

Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Art 130 Abs 2 B - VG).

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