Spruch Formmängel der notariellen Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GesmbH und des Notariatsaktes über die Übernahmserklärung heilen jedem gegenüber durch die rechtskräftige Eintragung ins Handelsregister OGH 14. 11. 1984, 1 Ob 676, 677/84 (OLG Linz 4 R 71, 72/84; LG Salzburg 14 Cg 206, 2…
Text Gesellschafter der Firma B L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH waren die Kurt L GesmbH, die Firma B L KG und der Zweitbeklagte. Geschäftsführer waren die drei Beklagten. Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich ursprünglich auf 3 Mio. S. In der Beurkundung Geschäftszahl 5057 beurkundete Dr. A…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 49 Abs. 1 GmbHG kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen; der Beschluß muß notariell beurkundet werden. Gemäß § 52 Abs. 4 GmbHG bedarf bei einer Erhöhung des Stammkapitals die Übernahmserklärung der Beurkundung durch e…