BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzSIEBENTER TEIL Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten JahresabschlüsseZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit§ 200

§ 200Heilung der Nichtigkeit

In Kraft seit 01. August 2009
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