Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß er lautet: Der Antrag der beklagten Partei, den Streitwert mit S 5,000.000,--, jedenfalls aber mit S 501.000,-- festzusetzen und die …
Text Begründung: Die klagenden Parteien begehren die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, mit welchen die Satzung der beklagten Partei in einzelnen Punkten geändert wurde und bewerteten ihr Begehren mit S 500.000,--. Die beklagte Partei stel…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Grundsätzlich bestimmt § 56 Abs 2 JN, daß der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Diese Bewe…