Spruch Im Übrigen wird der Revision beider Parteien nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Nichtbestandes der Klagsforderung mit einem Teilbetrag von S 85.369,57 sA und der Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich dieses Betrages als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt…
Text Entscheidungsgründe: Mit der am 30. Juni 1969 überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten nach Klagsänderung (AS 373, 582) zuletzt die Zahlung von S 928.457,- samt stufenweise berechneten Verzugszinsen. Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit …
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionen sind teilweise berechtigt. Zur Revision des Klägers: Urlaubsentschädigung: Der Kläger macht geltend, dass bei einem Verbrauch des Urlaubes während der Zeit der Dienstfreistellung der vom Gesetz geforderte Urlaubszweck nicht gewährleistet gewesen wäre, weil ihm vom Vorstand nahegeleg…