§ 99 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 99 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder — AktG
§ 99 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109236
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Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.