Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Rückverweise
ÖIAG-Gesetz 2000
Art. 1 § 7 Beteiligungsmanagement
…des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt § 4 Abs. 2, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt § 99 AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen…