Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.991,88 EUR (darin 331,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit 51.494 Stückaktien. Als ihre Hauptgesellschafterin hält die M***** GmbH 50.836 Aktien, die restlichen 658 Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Beklagte verfügt ihrerseits über sämtliche Anteile an der K***** Kft. mit Sitz in T***…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. Mit dem Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter- Ausschlussgesetz - GesAusG) setzte der österreichische Gesetzgeber Art 15 der EU Übernahmerichtlinie um, ging jedoch insoweit über die Erforderniss…