JudikaturJustizRS0049257

RS0049257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1962

Ein inländisches Gericht ist zur Genehmigung der Veräußerung inländischer Liegenschaften ausländischer Minderjähriger grundsätzlich nicht berufen. Das gilt aber nur für ausländische Minderjährige, für die die Vormundschaft im Ausland geführt wird. Solange das inländische Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für die Führung einer Vormundschaft gemäß § 14 der 4.DVEheG für gegeben erachtet, hat es diese nach den Vorschriften des österreichischen Rechts zu führen und darf sich daher auch einer Beschlußfassung nach § 232 ABGB nicht entziehen.