Spruch Allein die - nach der Entscheidung SZ 51/40 unzulässige - Fortführung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft durch eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär nun eine GesmbH ist, macht den im Firmennamen enthaltenen ehemaligen Komplementär und nunmehrigen Geschäftsführer der GesmbH nicht pe…
Text Der Beklagte Peter W war bis August 1978 Komplementär der Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W Co". An seine Stelle trat im August 1978 die Firma "Licht-Decke-Form Gesellschaft m. b. H.", deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Die Firma der Gesellschaft blieb jedoch unverändert. Die Geschäftsve…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Eine Haftung des Beklagten könnte sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur daraus ergeben, daß er im Geschäftsverkehr mit dem Kläger als Komplementär einer Personengesellschaft aufgetreten wäre. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß der…