RS0049236 – OGH Rechtssatz
RS0049236 – OGH Rechtssatz
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Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozeßkurators nach § 8 ZPO durch das Prozeßgericht sind auch dann nicht gegeben, wenn der gesetzliche Vertreter der prozeßunfähigen Partei abwesend ist, gegen diese Partei eine Prozeßhandlung vorgenommen werden soll und mit dem Verzug für den Gegner der prozeßunfähigen Partei Gefahr verbunden ist. In einem solchen Fall ist vielmehr bei dem nach § 109 JN zuständigen Gericht ein Antrag nach § 276 ABGB zu stellen.