JudikaturJustizRS0049171

RS0049171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2016

Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrücklich nicht für Abwesende, die nicht verschollen waren; vgl 3 Ob 180/51 und 3 Ob 256/51).