JudikaturJustizRS0049090

RS0049090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1990

Im Geltungsbereich des Übereinkommens vom 05.10.1961, BGBl 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzübk) kann der gesetzliche Vertreter des ausländischen Minderjährigen den Jugendwohlfahrtsträger durch schriftliche Zustimmungserklärung zum Sachwalter nach § 212 Abs 2 ABGB machen, sofern nicht das Heimatrecht des Minderjährigen eine solche Übertragung ausdrücklich untersagt. Zu den Schutzmaßnahmen des Minderjährigenschutzübk gehört jedenfalls die Bestellung von besonderen Sachwaltern. Die Behörden des zuständigen Staates haben unter Ausschluß des IPRG und somit auch des § 27 IPRG ihr eigenes Sachrecht anzuwenden. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Minderjährigenschutzübk ist jedoch bei Bestellung von besonderen Sachwaltern von § 27 IPRG auszugehen, der das Personalstatut (das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Minderjährige ist) für maßgeblich erklärt.