RS0049032 – OGH Rechtssatz
RS0049032 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach Großjährigerklärung eines Pflegebefohlenen kann eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Vertrages nicht mehr erfolgen. Von da ab obliegt es dem nun großjährig Gewordenen, den Zustand schwebender Rechtswirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrages zu beenden (vgl Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1, 89, 90; GlUNF 9351, GlUNF 11916).