JudikaturJustizRS0049018

RS0049018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1990

Sind an einem hinterlassenen Unternehmen minderjährige Erben beteiligt, ist dieses Unternehmen bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes, ob die Weiterführung des Unternehmens unter Beteiligung des Minderjährigen genehmigt wird, vom Vormund vorläufig fortzuführen, ohne daß diese Fortführung des Unternehmens in Gemeinschaft mit den anderen Erben einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Wird das Unternehmen unter einer gemeinsamen Unternehmensbezeichnung fortgeführt, wird der Minderjährige aus den abgeschlossenen Geschäften verpflichtet, da eine Außengesellschaft, wenn auch keine Innengesellschaft vorliegt (Klang - Wahle, § 1175 ABGB S 502).

Entscheidungen
2