JudikaturJustizRS0049012

RS0049012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1988

Die Bestimmung der §§ 198 Abs 2, 199 ABGB im Zusammenhalt mit § 19 JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleiben soll und erst in dritter Linie ein Einzelvormund, der auch ein Großelternteil sein kann, bestellt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes noch besser entspricht.