RS0048977 – OGH Rechtssatz
RS0048977 – OGH Rechtssatz
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Hat ein Vormund mangels eines ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens des Minderjährigen aus einem eigenen Vermögen Auslagen im Interesse des Minderjährigen getätigt, so muß der Vormund für solche Aufwendungen selbst dann den Rechtsweg beschreiten, wenn die Tätigkeit mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes entfaltet wurde. Dem Vormundschaftsgericht obliegt in diesem Fall bezüglich eines Ersatzanspruches des Vormundes gegen sein Mündel nicht die Schaffung eines Exekutionstitels.