JudikaturJustizRS0048951

RS0048951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1935

Für den Eintritt eines Nachteiles, der einen Ersatzanspruch gegen einen Handlungsfähigen nicht begründet, kann der Handlungsunfähige auch im Rahmen des § 1310 ABGB nicht haftbar gemacht werden.