JudikaturJustizRS0048936

RS0048936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1957

Ungültigkeit der außergerichtlichen Verpflichtungserklärung eines bei seinen Eltern wohnenden mündigen Minderjährigen mit einem wöchentlichen Reinverdienst von zweihundertzwanzig Schilling für einen von ihm verschuldeten Unfall dreitausenddreihundert Schilling Schmerzengeld in Monatsraten von dreihundert Schilling zu bezahlen. Da nämlich die Eltern verpflichtet sind, den Kindern den anständigen Unterhalt zu verschaffen, wäre der Vergleich im Ergebnis zumindest teilweise auf Kosten des Vaters des Minderjährigen abgeschlossen worden. Der Minderjährige konnte somit im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches nicht wie ein außerhalb der Verpflegung der Eltern stehendes Kind behandelt werden.