JudikaturJustizRS0048904

RS0048904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1981

Eine seinerzeitige pflegschaftsbehördlich genehmigte Wertsicherungsvereinbarung bleibt durch die Entscheidungen über die später gestellten Unterhaltserhöhungsanträge bzw Herabsetzungsanträge unberührt, wenn die Genehmigung einer Aufhebung oder Änderung der Wertsicherungsvereinbarung durch das Pflegschaftsgericht nie erfolgte.