JudikaturJustizRS0048848

RS0048848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1980

Für die Zuteilung oder Aberkennung der gesamten elterlichen Gewalt zu Gunsten bzw zu Lasten eines Elternteiles reicht der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht aus. Es ist weiters erforderlich, daß der Heimatstaat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt. Die Feststellung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit der (tatsächlichen) Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit durch den Heimatstaat erfordert amtswegige Prüfungspflicht und Ermittlungspflicht.