JudikaturJustizRS0048835

RS0048835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2010

Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls.

Entscheidungen
5